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   VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08   

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VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08 (https://dejure.org/2009,7452)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 K 24/08 (https://dejure.org/2009,7452)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 6 K 24/08 (https://dejure.org/2009,7452)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (ständige Rspr. des OVG f. d. Land Brandenburg, vgl. etwa Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, MittStGB Bbg. 2000, 364 f., und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    60 Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Demgegenüber stellt die Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage nur auf den Aufwand in einem bestimmten - für die Gesamtzeit repräsentativen - Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Bei der Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage (Rechnungsperiodenkalkulation) sind sämtliche während des gewählten Kalkulationszeitraums bevorteilten Grundstücke flächenmäßig zu berücksichtigen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Genau so verfährt die Rechtsprechung auch bei der Globalkalkulation, die zwar eine größere Zeitspanne abdeckt, aber eben auch (erst) mit Verbandsgründung beginnt und bei der obergerichtlich entschieden ist, dass die altangeschlossenen Flächen zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, S. 9 f. des E.A. und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 13 f. des E.A.) ist von einer unechten Rückwirkung auszugehen, wenn - wie hier - die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge (die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) erst nach der Gesetzesänderung eintritt.

    Es ist aber nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 12 des E.A. und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 14 des E.A. m.w.N.).

    Es ist aber nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 12 des E.A. und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 14 des E.A. m.w.N.).

    Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 19/03 -, LKV 2004, 375).

    Zwar ist der sog. Vollgeschossmaßstab grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. oben), der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.).

    Vorliegend ist aber die nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung der anschließbaren Grundstücke mittels eines sog. Grundfaktors von 1, 0 satzungsmäßig bestimmte Beitragssteigerung i.S.d. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund des Steigerungsfaktors von 0, 15 für jedes weitere Vollgeschoss willkürlich zu gering, wobei dahinstehen kann, ob man mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 13 des E.A) davon ausgeht, dass bei einem Grundfaktor von 1, 0 eine Beitragssteigerung nach dem Maß der baulichen Nutzung erst ab einer zweigeschossigen Bebauung eintritt oder ob man bereits einen Faktor von 1, 0 als "Steigerungsfaktor" begreift, weil dieser dazu führt, dass die gesamte anrechenbare Grundstücksfläche herangezogen wird und nicht nur - was durchaus auch übliche Praxis ist - nur ein Teil derselben.

    Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, S. 3 f. des E.A.) sind bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes Regelungen rechtlich unbedenklich und in der Praxis häufig anzutreffen, wonach für das erste Vollgeschoss der Nutzungsfaktor 1, 0 anzusetzen ist und mit jedem weiteren Vollgeschoss dieser Nutzungsfaktor linear erhöht wird.

    Der hier vertretenen Auffassung entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes (lediglich) Steigerungswerte zwischen 0, 25 und 0, 5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007 - OVG 9 S 34.07 -, S. 3 f. des E.A.) sind bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes Regelungen rechtlich unbedenklich und in der Praxis häufig anzutreffen, wonach für das erste Vollgeschoss der Nutzungsfaktor 1, 0 anzusetzen ist und mit jedem weiteren Vollgeschoss dieser Nutzungsfaktor linear erhöht wird.

    Der hier vertretenen Auffassung entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes (lediglich) Steigerungswerte zwischen 0, 25 und 0, 5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f. und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 296 f.).

    55 Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach vorstehenden Ausführungen nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen vermag, da es nur hier um ein Abstellen auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A., Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.).

    Es wird nämlich das Maß der (je nach Grundstück verschiedenen, somit jeweils ungleichen) Bebaubarkeit auch verschieden, mithin ungleich, aber dergestalt behandelt, dass das erste Vollgeschoss gegenüber den weiteren Vollgeschossen zu stark gewichtet wird und somit Grundstücke mit mehrgeschossiger Bebaubarkeit privilegiert werden (vgl. für den Fall einer nicht linearen, aber ausreichend differenzierten Staffelung der Gebührensätze: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007, a.a.O.).

    Dieser Grundsatz vermag - wie bereits oben ausgeführt - nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen, da es nur dort um ein Abstellen auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.) Vorliegend fehlt es bereits an ungleichen Sachverhalten, die typisierend gleich behandelt werden.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (ständige Rspr. des OVG f. d. Land Brandenburg, vgl. etwa Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, MittStGB Bbg. 2000, 364 f., und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Er ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

    Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragsmaßstab zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab oder -satz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 339/06
    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Die Kalkulation des Herstellungsbeitragssatzes dürfte nicht auch die Einbeziehung des Zeitraumes erfordert haben, in dem das KAG erstmals in Kraft trat (so aber Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 1 M 70/01 -, juris Rn. 8; wie hier: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 339/06 -, juris Rn. 18), wenn - wie hier - zu diesem Zeitpunkt der beitragserhebende Zweckverband noch gar nicht existent war und daher weder die Einrichtungsidentität gegeben war noch der Verband Investitionen tätigen konnte.

    Zwar ist es insoweit als problematisch anzusehen, wenn bereits ein erheblicher Teil der von der Anlage bevorteilten Flächen schon vor Beginn der Rechnungsperiode und vor Beginn der Zeit, in welcher ein großer Teil des Investitionsaufwandes getätigt wurde, angeschlossen waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. Rn. 19).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich einerseits die Rechnungsperiodenkalkulation im Ergebnis immer mehr einer Globalkalkulation annähert, je länger die gewählte Periode ist (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 339/06 -, juris Rn. 16), und andererseits es in der Natur der gewählten Methode liegt, dass bei gleichbleibender Beitragsquote in der zweiten Rechnungsperiode der ermittelte Beitragssatz anders ausfallen kann als der in der ersten ermittelte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.07.2008 - 5 K 1078/04
    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Die hier gewählte, im Übrigen durchaus häufig anzutreffende Formulierung zur Ermittlung des baurechtlich Zulässigen könnte sich aber noch innerhalb des dem Satzungsgeber eröffneten Spielraums bewegen und somit Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sein (so etwa VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 K 1078/04 -, S. 6 ff. des E.A.).

    Es könnte einiges dafür sprechen, dass die Anwendung des vorliegend gewählten Maßstabs tatsächlich praktikabler ist als die Prüfung, welche Anzahl von Vollgeschossen sich in eine nähere Umgebung einfügt, die schwierigere Ermittlungen nötig macht und häufig oder ausschließlich nur vor Ort beantwortet werden kann (so auch VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. Juli 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Dabei wird die Grenze für eine nicht mehr zu tolerierende Abweichung in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit 10 v.H. angegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 01. August 1986, a.a.O.; Beschluss vom 19. September 1983, a.a.O.).

    Schließlich darf die Typisierung nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 und Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, S. 594).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08
    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f. und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 296 f.).

    Dabei wird die Grenze für eine nicht mehr zu tolerierende Abweichung in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit 10 v.H. angegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 01. August 1986, a.a.O.; Beschluss vom 19. September 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 24.09.1976 - IV C 22.74

    Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OVG Sachsen, 21.10.1999 - 2 S 551/99

    Kommunalabgaben; Nichtigkeit einer Abwassersatzung

  • OVG Sachsen, 22.08.2001 - 5 B 523/00

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides; Nichtigkeit einer

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • VG Dessau, 09.03.2004 - 3 A 2292/01
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 565/05

    Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept;

  • BVerwG, 27.04.2005 - 9 B 11.05

    Verfahrenseinstellung wegen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2002 - 15 B 701/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1987 - 2 A 42/85
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2004 - 2 LB 45/03

    Anschlussbeitrag, Ausbau, Herstellung, Steigerungssatz, Tiefenbegrenzung,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2003 - 2 M 255/02

    Keine "Hinterlieger-Situation", wenn Gemeindegrundstück als Teil der

  • VGH Bayern, 25.09.2007 - 6 B 05.3018
  • VG Meiningen, 21.04.2004 - 1 K 631/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeitrags; Erschließung; Beitrag; Anlage;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.1996 - 2 L 61/95

    Örtliche Verhältnisse; Anschlußbeitrag; Nutzungsfaktor; Vollgeschoß; Abgabebetrag

  • VG Gera, 08.12.1998 - 5 E 1256/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht;

  • VG Gera, 10.03.1997 - 5 E 1569/96

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Berechnungsmaßstab

  • VG Potsdam, 19.03.2007 - 9 K 421/07

    Rechtmäßigkeit einer Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung unter Berücksichtigung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2002 - 1 M 70/01
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 32.76

    Rückwirkende Abgabensatzungen - Schlechterstellungsverbot - Höhe der Abgabe -

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Die Regelung des § 5 Abs. 3 SWBS 2007 ("Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0, 25 erhöht") ist rechtssicher und vorteilsgerecht (vgl. einen Grundfaktor 1 und einen linearen Steigerungsfaktor von 0, 25 billigend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.; OVG Bautzen, Urteile vom 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 -, juris Rn. 49 und vom 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99-, S. 17 ff. des E.A. und OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, juris Rn. 28; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52 und Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 37. Erg.Lfg.

    Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292; noch offen lassend: Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 44); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191).

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

    Dieses Phänomen ist der Methode eigen und daher nach Auffassung der Kammer bis zu einem gewissen Grade durchaus hinzunehmen (Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O. Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang ist in Sonderheit zu berücksichtigen, dass die Durchführung der wichtigsten Abwassererschließungsprojekte des Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow nach dessen Abwasserentsorgungskonzept innerhalb der gewählten Periode lag und auch - entgegen der Darstellung in einigen dem Gericht aus Parallelverfahren bekannten Widerspruchsbescheiden aus dem Jahre 2006 - im Rahmen der Erstellung der Kalkulation keine Gebietsauswahl von sog. "repräsentativen Gebieten" (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 69 ff.) stattgefunden hat, so dass der gesamte Aufwand der Periode Eingang in die Rechnungsperiodenkalkulation fand.

    Die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist dabei für die Frage, welche Flächen und welcher Aufwand in der jeweiligen Kalkulationsperiode zu berücksichtigen sind, irrelevant (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 68; vgl. insoweit auch Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 608 a).

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Die Regelung des § 5 Abs. 3 WVBS 2007 ("Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0, 5 erhöht") ist vorteilsgerecht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52).

    104 Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die festgestellte Ungleichbehandlung ist auch nicht zu rechtfertigen; insbesondere greift der Grundsatz der Typengerechtigkeit schon deshalb nicht, weil mit der Regelung Gleiches ungleich und nicht Ungleiches typisierend gleich behandelt wird (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, S. 26 des E.A.).

    Aber auch bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Mai 2009 durfte eine solche Aufwandsposition keine Berücksichtigung finden (bereits in diese Richtung tendierend: Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, Juris Rn. 71; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2000 - Az 4 K 8/99).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    in juris; vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, veröff.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Die älteren Beitragssatzungen enthielten - wie insbesondere auch noch die Satzungen von 2005 und 2008 - einen offenkundig überhöhten Beitragssatz von 5, 18 ?/m², der darauf beruhte, dass in der Beitragskalkulation die Flächen der Altanschließergrundstücke unberücksichtigt geblieben waren (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene eigene Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, Juris Rn. 67 ff.).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, zitiert in juris, Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).
  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Eine - wie hier - fehlerhaft zu kurz greifende (lückenhafte) Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke (Abweichen vom gesetzlich vorgegebenen Tatbestand in Bezug auf bestimmte an sich beitragspflichtige Grundstücke) zieht die Unwirksamkeit der Beitragssatzung im Bereich des Abgabentatbestandes nach sich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O. und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, S. 15 f. des E.A.), weil nach dem Rechtsstaatsprinzip der Betroffene im Voraus erkennen können muss, bei der Verwirklichung welches Tatbestandes die Rechtsfolge der Abgabenpflicht eintritt.

    Darüber hinaus kann eine fehlerhaft zu kurz greifende Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke die Unwirksamkeit des Abgabensatzes (Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wegen mangelhafter Flächenerfassung) und des Maßstabes (Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) zur Folge haben (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, juris Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, zitiert in juris, Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 - 6 K 827/05 -, zitiert in juris, Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 341/08

    Rechnungsperiodenkalkulation; Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Weimar, 05.02.2014 - 3 K 1548/12

    Heranziehung zur Zahlung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags

  • VG Aachen, 07.10.2016 - 7 K 1721/16

    Schmutzwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag

  • VG Potsdam, 18.08.2010 - 8 K 2929/09

    Zur Rechtsbehelfsbelehrung für Klageerhebung nach Einführung des elektronischen

  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15

    Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

  • VG Potsdam, 18.03.2010 - 8 K 482/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Anschlussbeitrags einer öffentlichen

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